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Autorenbild: Carmen AndereggCarmen Anderegg

Die «KESB» ist als Schreckgespenst in vieler Munde. Vor allem ältere Leute stehen dieser mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahr 2013 ins Leben gerufenen Institution kritisch gegenüber, da befürchtet wird, dass diese Behörde beim Verlust der Urteilsfähigkeit über einen bestimmt und das Vermögen in Beschlag nimmt. Grund genug, sich einen Überblick über das Thema zu verschaffen, inklusive Exkurs zur Pflegefinanzierung.


Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Erwachsenenschutzrechts finden sich im Wesentlichen in den Art. 360 ff. ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch).

Diese Bestimmungen sind seit 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzen jene, welche zuvor seit dem Inkrafttreten des ZGB im Jahr 1912, während 100 Jahren Geltung hatten. In der Botschaft war als eines der Ziele die Förderung der Selbstbestimmung genannt, wofür die Rechtsinstitute des Vorsorgeauftrages und der Patientenverfügung geschaffen wurden. Für den Fall, dass eine Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und auch die Unterstützung durch Angehörige oder private und öffentliche Dienste nicht ausreicht, wurde als einheitliches Rechtsinstitut die Beistandschaft eingeführt, die je nach Bedürfnissen im Einzelfall ausgestaltet werden kann. Schliesslich sollte das Erwachsenenschutzrecht mit der umfassenden Revision im Jahr 2013 auch in organisatorischer Hinsicht vereinheitlicht werden, und die damals zuständigen Organe (Gerichte, Gemeinden), welche teilweise gar nicht über die erforderlichen Ausbildungen und Instrumente verfügten, entlastet werden.


Eigene Vorsorge

Dem Grundsatz, dass behördliche sog. «Erwachsenenschutzmassnahmen» nur subsidiär (wenn kein milderes Mittel hilft) zum Zuge kommen sollen, wurde bereits beim Aufbau der gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen, in dem der erste Abschnitt «Die eigene Vorsorge» regelt. Hierfür stellt das Gesetz zwei Instrumente zur Verfügung:


1.     Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 – 369 ZGB)

 

Im Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine andere Person (z.B. den Ehepartner, einen Nachkommen, ein Treuhandbüro, einen Anwalt) für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit ihrer Vertretung beauftragen. Dies kann die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr betreffen, wobei der sog. Vorsorgeauftraggeber die zu übernehmenden Aufgaben zu umschreiben hat und auch Weisungen erteilen kann. Insbesondere ist es auch möglich, für verschiedene Bereiche verschiedene Personen einzusetzen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint (z.B. Kind A für die Personensorge, Kind B für die Vermögenssorge).

 

Der Vorsorgeauftrag ist entweder eigenhändig zu schreiben, datieren (inkl. Ort) und unterschreiben oder durch öffentliche Beurkundung (beim Notar) zu errichten. Die Tatsache des Bestandes eines Vorsorgeauftrages sowie dessen Hinterlegungsort kann beim zuständigen Zivilstandsamt gemeldet werden, damit dieser im Ernstfall nicht verloren oder vergessen geht.

 

Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, überprüft die KESB, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und ob die beauftragte Person geeignet ist, den Auftrag zu erfüllen sowie ob allfällige weitere Massnahmen erforderlich sind. Die KESB ist alsdann nur noch involviert, wenn die Interessen des Vorsorgeauftraggebers gefährdet sind oder nicht mehr gewahrt werden.

 

2.     Die Patientenverfügung (Art. 370 – 373 ZGB)

 

Mit der Patientenverfügung kann eine urteilfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle des – definitiven oder vorübergehenden – Verlustes der Urteilsfähigkeit zustimmt oder nicht. Im Weiteren kann auch eine natürliche Person (also ein Mensch, nicht aber z.B. ein Treuhandbüro) genannt werden, welche als Ansprechperson für die Ärzte gilt und in ihrem Namen entscheiden soll.

 

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Sodann ist es möglich, die Tatsache der Errichtung und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen zu lassen. Die behandelnden Ärzte sind sodann grundsätzlich an den Inhalt der Patientenverfügung gebunden.

 

Gesetzliche Massnahmen

Besteht kein Vorsorgeauftrag, hat der Ehegatte oder eingetragene Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht für seinen urteilsunfähigen Partner (Art. 374 ZGB). Für ausserordentliche Vermögenshandlungen (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) muss aber die Zustimmung der KESB eingeholt werden. In Art. 377 ff. ZGB ist sodann die Vertretung bei medizinischen Massnahmen geregelt. Diese regeln kommen vor allem zum Zug, wenn keine Patientenverfügung erstellt wurde. Schliesslich finden sich in den Art. 382 ff. ZGB noch Bestimmungen, welche den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen regeln.

 

Behördliche Massnahmen

Für behördliche Massnahmen gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede behördliche Massnahme muss wirklich erforderlich und geeignet sein und das Selbstbestimmungsrecht ist soweit wie möglich zu achten. Behördliche Massnahmen dürfen grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn die privaten Massnahmen (Unterstützung durch Familie, Nahestehende, Spitex, etc.) nicht mehr ausreichen. Ist dies der Fall, stehen zunächst drei Instrumente zur Verfügung, welche auch miteinander kombiniert werden können:


1.     Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)

 

Die hilfsbedürftige Person wird begleitend unterstützt bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, ihre Handlungsfähigkeit ist aber nicht eingeschränkt.

 

 

2.     Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB)

 

Die hilfsbedürftige Person kann bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selber regeln. Diesfalls erlässt die KESB eine Verfügung, in welchen Bereichen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist und die Vertretung für die hilfsbedürftige Person handelt. Betrifft die Einschränkung die Vermögensverwaltung, wird speziell auf Art. 395 ZGB verwiesen.

 

3.     Mitwirkungsbeistandschaft

 

Bei der Mitwirkungsbeistandschaft bedürften bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person der Zustimmung des Beistandes.

Nur wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist, kann und darf eine umfassende Beistandschaft errichtet werden (welche vergleichbar ist mit der früheren Vormundschaft).

 

Exkurs: Pflegefinanzierung

Ältere Menschen mit Nachkommen sehen sich oft dazu veranlasst, ihr Vermögen frühzeitig auf ihre Kinder zu übertragen um zu verhindern, dass das Vermögen bei kostspieligen Alters- und Pflegeheimaufenthalten im letzten Lebensabschnitt verbraucht wird, da Leistungen wie Hilflosenentschädigungen grundsätzlich subsidiär erfolgen. Dadurch schränken sich ältere Menschen teilweise in erheblichem Masse ein, sei es, dass sie über kaum mehr liquide Mittel verfügen, sei es, dass sie komplizierte Verhältnisse schaffen durch Übertragung der Liegenschaft auf die Kinder unter Begründung von Wohnrechts- oder Nutzniessungsverhältnissen.

Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche per Anfang 2011 in Kraft getreten ist, sind diese Befürchtungen des Vermögensverzehrs zu relativieren. Bei einem Heimaufenthalt sind grundsätzlich die Hotellerie- und Betreuungskosten selbst zu übernehmen. Das sind aber Kosten, die auch anfallen, wenn man nicht in einem Heim untergebracht ist (Wohnkosten, Verpflegung, Wäsche, etc.). Für den häufig kostenintensivsten Bereich, nämlich die Pflege, werden die Kosten aber aufgeteilt. Aktuell sind lediglich Fr. 21.60 im Tag selbst zu tragen. Darüber hinausgehende Pflegekosten werden bis zum Betrag von Fr. 108.00 durch die Krankenkasse übernommen und der Restbetrag ist durch den Kanton/die Gemeinde zu finanzieren.

Es lohnt sich daher, die Situation im Einzelfall zu prüfen und anschliessend eine Lösung zu finden, welche sowohl für die Nachkommen positiv ist (z.B. ein Erbvorbezug in der finanziell belastenden Situation der Familiengründung), aber auch die Schenker nicht über die Gebühr in ihrer Handlungsfreiheit und Liquidität einschränkt.

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