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Schule und Recht

  • Autorenbild: Carmen Anderegg
    Carmen Anderegg
  • 22. März
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. März

Das Bildungswesen ist für die meisten Gemeinwesen der Hauptausgabepunkt. Die Schule steht aber nicht nur im Zentrum von Politik und Verwaltung, sondern natürlich auch von allen Familien mit schulpflichtigen Kindern. Schliesslich steht die Schule auch immer wieder im Mittelpunkt des medialen Interesses, zu nennen sind etwa Schlagworte wie Harmos oder die Integrative Förderung. Entsprechend erscheint es angezeigt, den neusten Insight-Artikel diesem Lebensbereich zu widmen. Da das Schulwesen im Wesentlichen auf kantonaler und teilweise Gemeinde-Ebene geregelt ist, beziehen sich die vorliegenden Ausführungen auf den Kanton Nidwalden.

 

Verfassungsmässige Grundlagen

Art. 19 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) statuiert den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Mithin hat jedes Kind einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, unentgeltlich den Grundschulunterricht besuchen zu dürfen. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche sodann Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. In den Sozialzielen hält die Bundesverfassung im Weiteren fest, dass Bund und Kantone sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einzusetzen haben, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Art. 62 BV statuiert schliesslich die Zuständigkeit der Kantone für das Schulwesen.

 

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht

Dem verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht scheint in einem Land wie der Schweiz auf den ersten Blick kaum praktische Bedeutung zuzukommen, da es doch als Selbstverständlichkeit angesehen wird. Indes erlangte dieser Anspruch im Rahmen von Massnahmen anlässlich der Corona-Pandemie an praktischer Bedeutung, in dem er angerufen wurde, wenn Schüler beispielsweise wegen Nichtteilnahme an Reihentestungen vom Unterricht ausgeschlossen wurden. Auch stellt sich die Frage, was ein ausreichender Grundschulunterricht ist, beispielsweise im Falle eines hochbegabten Kindes, dass mit dem Regelstoff der Volksschule massiv unterfordert ist – ein Umstand, der bei Nichtergreifung der erforderlichen Massnahmen zu ernsthaften und langfristigen Beeinträchtigungen dieses Kindes führen kann. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf zusätzliche, den spezifischen Fähigkeiten entsprechende Förderung, welcher jedoch leider häufig erkämpft werden muss, da die Förderung von begabten Kindern nach wie vor ein Mauerblümchendasein fristet und von den Verantwortlichen häufig als unnötig erachtet wird.

 

Schule kann Spass machen
Lernen macht Spass

Die Schulpflicht

Gemäss Art. 4 Abs. 2 VSG beginnt die Schulpflicht im zweiten Kindergartenjahr und dauert 10 Jahre, längstens aber bis zum Abschluss der Orientierungsschule. Eltern sowie Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend anvertraut sind, sind für deren regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich (Art. 60 Abs. 1 VSG). Möchten Eltern ihre Kinder vom Schulbesuch dispensieren, z.B. um früher in die Ferien zu verreisen, ist hierfür ein begründetes Gesuch an die Klassenlehrperson (Abwesenheit bis 1 Tag), respektive die Schulleitung (Abwesenheit bis 1 Woche) oder die Schulbehörde (Abwesenheit von mehr als einer Woche) einzureichen (§ 5 Abs. 1 und 2 Volksschulverordnung, VSV, NG 312.11). Bei vorsätzlichen – also wissentlichem und willentlichem Verstoss gegen Art. 60 VSG, droht eine Busse von bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 82 Abs. 1 VSG).


Zu erwähnen ist, dass es in der Schweiz sehr unterschiedliche Regeln betreffend Absenzenwesen gibt. So gibt es Gemeinden, in welchen bis zu fünf sog. «Jokertage» pro Schuljahr zur Verfügung stehen, an welchen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder ohne spezielle Begründung aus dem Unterricht nehmen dürfen. Andernorts besteht die Möglichkeit, während der ganzen Schulzeit eines Schülers zwei Familienprojekte zu machen, an welchen man die Kinder für eine längere Zeit beurlauben lassen kann, z.B. für eine grosse Auslandreise oder ähnliches. Es sind mithin immer die konkreten Bestimmungen des Schulorts zu konsultieren.

 

Rechte und Pflichten der einzelnen Schüler

Gemäss Art. 4 VSG haben alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton Nidwalden das Recht und die Pflicht zum Schulbesuch. Gemäss Duden definiert sich Schule wie folgt: «Lehranstalt, in der Kindern und Jugendlichen durch planmässigen Unterricht Wissen und Bildung vermittelt werden». Die Realität in den Schulen ist heute jedoch leider nicht mehr so simpel und klar, wie es diese Definition glauben lassen würde. Physische und psychische Gewalt, Mobbing und (teils massive) Verhaltensauffälligkeiten sind an der Tagesordnung. Lehrkräfte sind – insbesondere aufgrund des heute weithin verankerten Modells der sog. «integrativen Förderung» – mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert und adsorbiert, so dass der Kernauftrag der Schule – der planmässige Unterricht zwecks Vermittlung von Bildung und Wissen – häufig kaum mehr erfüllt werden kann.


Grundsätzlich sorgt die Lehrperson für Disziplin in der Schule und erledigt Verstösse selbständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen (Art. 54 Abs. 1 VSG). Im Sinne eines Kaskadensystem folgt als weitere Instanz die Schulleitung, welcher die folgenden Massnahmen zur Verfügung stehen: Aussprache, schriftlicher Verweis sowie die Versetzung in eine andere Klasse (Art. 54 Abs. 2 VSG). Erweisen sich auch diese Massnahmen als ungenügend, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung weitergehende Massnahmen ergreifen, wie die Wegweisung vom fakultativen Unterricht, für maximal vier Wochen die vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen und fakultativen Unterricht sowie als ultima ratio die Versetzung in eine andere Schule (Art. 54 Abs. 3 VSG). Überdies ist der Schulrat in den Fällen einer Gefährdung des Schülers, anderer Personen oder des Schulbetriebs verpflichtet, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen.

Leider häufen sich – insbesondere auch aufgrund des Systems der integrativen Förderung – die Fälle, in denen Lehrkörper, Schulleitung und Schulrat die zur Verfügung stehenden Mittel nicht umsetzen, sodass ein geregelter Unterricht kaum mehr möglich ist. Verhaltensauffällige Kinder werden mit Spezial-Setups «belohnt», während für die Bedürfnisse der übrigen Kinder – seien es lernschwache Kinder oder begabte Kinder – kaum Ressourcen mehr zur Verfügung stehen. In solchen Fällen ist es äusserst zentral, dass Eltern betroffener Kinder sich zur Wehr setzen und sich nötigenfalls rechtzeitig rechtliche Unterstützung holen, um negative Folgen für ihr Kind (Auswirkungen von physischer und psychischer Gewalt, ständiger Unterforderung, psychosomatische Beschwerden, Verhaltensauffälligkeiten, etc.) zu verhindern. Denn es kann nicht sein, dass der eigentliche Zweck der Schule – nämlich die Vermittlung von Wissen und Bildung – vernachlässigt wird und damit die verfassungsmässigen Ansprüche de facto ihrem Gehalt beraubt werden.


Jedes Kind hat Anspruch auf einen seinen individuellen Bedürfnissen gerecht werdenden Grundschulunterricht. Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihrem Kind zu seinem Recht zu verhelfen.

 




 
 
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