Der Nachbar ist schon wieder bis Sonnenuntergang mit der Motorsense oder dem Laubbläser unterwegs, Rauchschwaden vom Nachbargarten wehen herüber, Hundegebell und Kindergeschrei hallen durchs Quartier oder Frau Müller wird 40 und da kann man ausnahmsweise ja mal etwas länger feiern.
Dies sind alles Situationen, welche in rechtlicher Hinsicht als Immissionen (= Einwirkungen»), qualifiziert werden. Erfüllen sie gewisse Voraussetzungen, gelten sie als sog. übermässige Immission und sind unzulässig bzw. kann man sich als Nachbar dagegen zur Wehr setzen und muss diese nicht dulden.
Grundsätzlich werden drei Arten von Immissionen unterschieden: Körperliche Immissionen, ideelle Immissionen und negative Immissionen. Als körperliche Immissionen gelten Einwirkungen wie Rauch, Gerüche, Laub, Lärm und Erschütterungen. Ideelle Immissionen beeinflussen den Nachbar auf psychologischer Ebene, z.B. wenn sich nebenan eine Feuerwerksfabrik befindet und man Angst vor Explosionen hat, aber auch Nutzungen auf dem Nachbargrundstück, die Abscheu und Ekel hervorrufen wie beispielsweise ein Schlachthof oder ein Etablissement, in dem der Prostitution nachgegangen wird. Negative Immissionen liegen schliesslich vor, wenn durch den Nachbarn nützliches vom eigenen Grundstück abgehalten wird, z.B. der Entzug von Sonnenlicht oder die Versperrung der Aussicht durch hohe Pflanzen oder Bauten.
Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Unzulässig ist damit nicht jede Einwirkung per se, sondern nur die übermässige Einwirkung. Ob eine Einwirkung übermässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei eine Würdigung basierend auf objektiven Kriterien vorgenommen wird, d.h. es wird auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation abgestellt. Relevante Kriterien sind insbesondere die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und der Ortsgebrauch. So gelten beispielsweise unterschiedliche Massstäbe für Grundstücke in Industriequartieren und in Wohnquartieren oder in der Stadt und auf dem Land.
Aber wie kann man sich gegen übermässige Immissionen wehren? Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen Rechtsbehelfen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts, welche grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen.
Als Rechtsbehelf des Privatrechts ist insbesondere Art. 679 ZGB zu erwähnen, welche wie folgt lautet: Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Abs. 1). Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden (Abs. 2). Art. 679a ZGB ergänzt, dass bei der Zufügung eines Schadens oder vorübergehender übermässiger und unvermeidlicher Nachteile im Rahmen der rechtmässigen Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, lediglich Schadenersatz verlangt werden kann. Je nach Ausgangslage kann man demnach die Beseitigung der Schädigung verlangen (z.B. Rückschnitt einer Bepflanzung), eine Präventivklage machen zum Schutz gegen einen drohenden künftigen Schaden, eine Unterlassungsklage, wenn eine Beeinträchtigung zwar beendigt wird, aber nicht wieder auftreten soll (z.B. Rasenmähen nach 20 Uhr), oder eine Schadenersatzklage.
Öffentliche-rechtliche Rechtsbehelfe finden sich vor allem in Ruhetags- und Polizeigesetzen, Gemeindeordnungen und Baugesetzen und regeln Fragen wie die absoluten Ruhezeiten (Nachtruhe von in der Regel 22 Uhr bis 6 Uhr und Sonntagsruhe/Feiertagsruhe), Vorabendruhe (Unterlassen lärmiger Tätigkeiten wie Rasenmähen, kärchern etc. ab 19 oder 20 Uhr), Bau- und Pflanzabstände, etc. Der Vorteil gegenüber den privatrechtlichen Rechtsbehelfen besteht darin, dass eine Mitteilung an die zuständige Behörde ausreicht und man nicht selbst Geld und Zeit investieren muss, um zu seinem Recht zu gelangen.